Einer meiner „Lieblingsradwege“ ist der gemeinsame Geh- und Radweg am Käthe-Kollwitz-Ufer stadteinwärts zwischen Goetheallee und Waldschlößchenbrücke.
Das ist quasi DAS Negativbeispiel für die vorsätzliche Ignorierung baulicher Mindestvoraussetzungen für Radwege.
Auf dem gesamten Abschnitt wird die Benutzungspflicht mit Zeichen 240 angeordnet. Jetzt sehen wir uns die baulichen Voraussetzungen für einen gemeinsamen Geh- und Radweg einmal an.
VwV-StVO:
[…] er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. […] Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
[…]
20 bb) Zeichen 240
– gemeinsamer Fuß- und Radweginnerorts
mindestens 2,50 m
Nun ein paar Bilder der Realität:
Ich denke man sieht auch ohne nachzumessen, dass die Kriterien nicht einmal ansatzweise erfüllt werden. Übrigens habe ich nicht kurz nach einem Regenguss fotografiert, sondern zwei Tage danach.